Besondere Bedingungen für politische Werbung
Diese Besonderen Bedingungen gelten für politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA-Verordnung) und finden hinsichtlich politischer Werbung in Medien der ÄrzteVerlag GmbH (im Folgenden: „Verlag“) ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inseratenaufträge Anwendung. Abweichende Bedingungen des Inserenten gelten nur, wenn der Verlag ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Politische Werbung im Sinne der TTPA-Verordnung ist in den Medien des Verlags grundsätzlich nicht gestattet. Wünscht der Auftraggeber die Veröffentlichung politischer Werbung in einem Medium des Verlags so hat er hierfür zuvor eine gesonderte schriftliche Genehmigung des Verlags einzuholen. Gibt der Auftraggeber nicht spätestens bei Auftragserteilung eine unaufgeforderte Erklärung gemäß Punkt 3.3 ab und sucht um ausnahmsweise Genehmigung der Veröffentlichung an, so gilt dies gegenüber dem Verlag als Bestätigung, dass der Auftrag keine politische Werbung umfasst. Wird die ausnahmsweise Genehmigung erteilt, unterliegt der Auftrag, soweit nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, den nachfolgenden Bestimmungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur umfassenden Mitwirkung, damit der Verlag alle ihn nach der TTPA-Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllen kann. Die gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Sponsor im Sinne des Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA-Verordnung) ist oder als Anbieter von Werbedienstleistungen im Namen eines Sponsors handelt.
Insbesondere hat der Auftraggeber in den nachfolgend beschriebenen Fällen eine wahrheitsgemäße Erklärung darüber abzugeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der er den Verlag beauftragt hat, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 3 Z 5 der bezeichneten Verordnung handelt, und gegebenenfalls ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der bezeichneten Verordnung erfüllt sind. Eine solche Erklärung ist in folgenden Fällen abzugeben:
(a) unaufgefordert, wenn
(i) der Auftraggeber ein politischer Akteur ist oder (unmittelbar oder mittelbar) für einen politischen Akteur handelt; oder
(ii) der Auftragsgenstand eine Veröffentlichung umfasst, die geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen (ausgenommen in den in Artikel 3 Ziffer 2 lit. b Unterabsatz i) bis iii) der TTPA-Verordnung genannten Fällen);
(b) jederzeit (auch wenn keiner der vorgenannten Umstände vorliegen sollte) auf Aufforderung des Verlags.
Umfasst der Auftrag politische Werbung, so hat der Auftraggeber dem Verlag insbesondere die einschlägigen Informationen vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln, die für die Einhaltung folgender Bestimmungen der TTPA-Verordnung durch den Verlag erforderlich sind: Artikel 9 Absatz 1 (Dokumentation), Artikel 11 Absatz 1 (Kennzeichnung) und Artikel 12 Absatz 1 (Transparenzbekanntmachung) erforderlich sind.
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist, sind zur Veröffentlichung durch den Verlag bestimmte politische Anzeigen vom Auftraggeber selbst mit der durch Art. 11 der TTPA-Verordnung gebotenen Kennzeichnung zu versehen; dem Verlag ist außerdem rechtzeitig eine vollständige und richtige Transparenzbekanntmachung gemäß Art. 12 der TTPA-Verordnung unter Verwendung der Vorlagen des Verlags (diese basieren auf den Anhängen zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410) in weiterverarbeitbarer (maschinenlesbarer) Form gemäß den Spezifikationen des Verlags zu übermitteln.
Setzt der Auftraggeber im Zusammenhang mit politischer Werbung Targetingverfahren oder Anzeigenschaltungsverfahren (im Sinne von Art. 3 Ziffer 11 und 12 der TTPA-Verordnung) ein, so trägt er die Verantwortung für die Einhaltung des Kapitels III der TTPA-Verordnung und hat dem Verlag die dort normierten Informationen ebenso unaufgefordert, vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln; solange das IAB TCF-Framework, auf dessen Basis das Consent-Management des Verlags hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für Online-Werbung basiert, die Einholung einer gesonderten Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der politischen Werbung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b der TTPA-Verordnung nicht ermöglicht (oder, sollte eine künftige Fassung dies ermöglichen, deren Implementierung im Hinblick auf politische Werbung dem Auftraggeber noch nicht schriftlich bestätigt wurde), dürfen solche Verfahren vom Auftraggeber nur eingesetzt werden, soweit der Auftraggeber selbst diese gesonderte Einwilligung erhalten und dokumentiert hat.
Für Vertragspartner, die Online-Anzeigen über technische Schnittstellen ohne Vorabkontrolle der Inhalte durch den Verlag in dessen digitalen Diensten ausliefern (etwa im Rahmen von Programmatic Advertising) gelten vorrangig gegenüber den vorangehenden Regelungen die folgenden besonderen Regelungen:
(a) Da der Verlag keine Kontrolle über Herkunft und Inhalt der vom Auftraggeber über dessen Infrastruktur ausgelieferten Anzeigen hat, wird im Verhältnis zwischen Vertragspartner und Verlag vereinbart, dass der Vertragspartner im Falle der Auslieferung politischer Online-Anzeigen die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen der TTPA-Verordnung nach deren Kapitel II (Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen) und deren Kapitel III (Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet) übernimmt. Der Vertragspartner ist insbesondere verantwortlich für alle gemäß der TTPA-Verordnung von Anbietern politischer Werbedienstleistungen (einschließlich Herausgebern politischer Werbung) einzuholenden Erklärungen und Informationen, zu führenden Aufzeichnungen und zu erfüllenden Informations- bzw. Übermittlungspflichten und stellt dem Verlag alle Informationen und Erklärungen zur Verfügung, die dieser benötigt, um den gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Aufträgen zu entsprechen.
(b) Politische Anzeigen werden vom Vertragspartner im Angebot des Verlags mit Kennzeichnung gemäß Artikel 11 und mit Verlinkung zur vom Vertragspartner pflichtgemäß bereitgestellten Transparenzbekanntmachung ausgeliefert.
(c) Der Vertragspartner stellt für die von ihm ausgelieferten politischen Anzeigen ein Meldeverfahren gemäß Artikel 15 der Verordnung bereit und macht dieses sowohl von der ausgelieferten Anzeige aus als auch von der Transparenzbekanntmachung aus zugänglich. Soweit der Vertragspartner im Rahmen des gemäß Artikel 15 eingerichteten Meldeverfahrens eine auf einen Dienst des Verlags bezogene Meldung erhält, welche sich erkennbar auf politische Werbung bezieht, die nicht vom Vertragspartner in Diensten des Verlags ausgeliefert wurde, wird er den Verlag unverzüglich über den Erhalt einer solchen Meldung unterrichten und, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, die erhaltene Meldung weiterleiten; die meldende Person wird in einem solchen Fall unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Vertragspartners an diesen verwiesen bzw. ihr die Weiterleitung der Meldung an den Vertragspartner mitgeteilt.
(d) Der Vertragspartner ist verantwortlich dafür, dass die von ihm ausgelieferten politischen Anzeigen fristgerecht und mit allen erforderlichen Informationen (Artikel 15 Abs. 4 iVm Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung) in das Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen eingestellt werden.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Verlag verpflichtet ist, die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen bzw. deren Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung unverzüglich einstellen, wenn der Auftraggeber seine Pflichten gemäß der TTPA-Verordnung bzw. gemäß dieser Vereinbarung verletzt, insbesondere, wenn Angaben in der Kennzeichnung und/oder in der Transparenzbekanntmachung unvollständig oder unrichtig sind. Der Verlag behält sich daher das Recht vor, Anzeigen nicht zu veröffentlichen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Veröffentlichung gegen die TTPA-verstoßen könnte, insbesondere bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Kennzeichnung oder der Transparenzbekanntmachung.
Stand: Mai 2026