Besondere Bedingungen für staatliche (drittstaatliche) Werbung

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten für staatliche (drittstaatliche) Werbung in Medien der ÄrzteVerlag GmbH (im Folgenden: „Verlag“) ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inseratenaufträge. Abweichende Bedingungen des Inserenten gelten nur, wenn der Verlag ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  2. Soweit der Auftraggeber als, oder im Auftrag einer, Behörde oder öffentlichen Stelle (nach dem Recht der Republik Österreich, der EU bzw. eines EU-Mitgliedstaats oder aus einem Drittland) Werbeeinschaltungen beauftragt, oder sonst solche Aufträge (unmittelbar oder mittelbar) vermittelt, verpflichten er sich zur erforderlichen Mitwirkung, damit der Verlag seiner Transparenzpflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. (d) der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) hinsichtlich des zugewiesenen jährlichen Gesamtbetrags staatlicher Mittel für staatliche Werbung und hinsichtlich des jährlichen Gesamtbetrags der von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen („drittstaatlicher Werbung“) vollständig nachkommen kann. Als öffentliche Stellen gelten auch von öffentlichen Körperschaften kontrollierte Unternehmen; hinsichtlich österreichischer Rechtsträger ist die Liste der vom Rechnungshof kontrollierten Rechtsträger (§ 1 Abs. 3 BVG MedKF-T) maßgeblich.

  3. Der Auftraggeber hat hierzu unaufgefordert mitzuteilen, wenn ein von ihm erteilter Auftrag ganz oder teilweise zu Einnahmen des Verlags aus staatlicher Werbung oder aus drittstaatlicher Werbung führt; dies hat gegebenenfalls unter Verwendung allfällig vom Verlag hierfür vorgesehen Formulare und Prozesse zu erfolgen, wobei geforderte Angaben richtig und vollständig zu machen sind.

  4. Agiert der Auftraggeber als Vermittler und steht im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags noch nicht fest, ob durch den Auftrag dem Verlag ganz oder teilweise Einnahmen aus staatlicher Werbung und/oder aus drittstaatlicher Werbung vermittelt werden, so ist, wenn Einnahmen aus staatlicher oder drittstaatlicher Werbung vermittelt wurden, die Informationspflicht gemäß dem vorangehenden Absatz längstens bis 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres unaufgefordert zu erfüllen; der Verlag ist jederzeit berechtigt einen unterjährigen Bericht über die ihm vermittelten Einnahmen aus staatlicher und drittstaatlicher Werbung zu verlangen.

  5. Besteht zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag eine laufende Geschäftsbeziehung, welche die wiederkehrende Vermittlung nicht im Vorhinein bestimmter Veröffentlichungen umfasst, so erfolgt die Informationspflicht (soweit nicht andere Intervalle ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden) als jährlicher maschinenlesbarer Sammelbericht über alle vermittelten Einnahmen aus staatlicher und aus drittstaatlicher Werbung.

 

Stand: Mai 2026

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